Rechtliche Hinweise
Infolge Chiptuning erlischt die Allgemeine Betriebserlaubnis des betroffenen Fahrzeuges, wenn die Abnahme der eingebauten Leistungssteigerung nicht umgehend durch eine amtlich anerkannte Prüfeinrichtung i.S.d. des § 19 StVZO durchgeführt und entsprechend § 22 StVZO bestätigt worden ist. Daraus folgt, dass eine Leistungssteigerung in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden muss.
Eine Folge des Chiptuning ist auch, dass Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Fahrzeugverkäufer sowie die Garantieansprüche gegenüber dem Fahrzeughersteller für die vom Chiptuning betroffenen Teile entfallen können.
Das Chiptuning kann den Versicherungsschutz für das betroffene Fahrzeug beeinträchtigen und ggfs. ist der Versicherer im Schadenfall nicht zur Leistung verpflichtet. Deshalb ist eine Rücksprache mit dem zuständigen Versicherungsunternehmen zu führen und dieses vor Durchführung der Maßnahme zu benachrichtigen. Bitte beachten, dass der Betrieb eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr ohne ausreichenden Versicherungsschutz in Deutschland eine Straftat darstellt.